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   BVerfG, 07.04.2021 - 1 BvR 176/15   

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https://dejure.org/2021,10350
BVerfG, 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 (https://dejure.org/2021,10350)
BVerfG, Entscheidung vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 (https://dejure.org/2021,10350)
BVerfG, Entscheidung vom 07. April 2021 - 1 BvR 176/15 (https://dejure.org/2021,10350)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit durch Fehlen einer zeitlichen Höchstgrenze für die Heranziehung zu einmalig erhobenen kommunalen Beiträgen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 32 Abs 1 S 1 KAG BW
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Fehlen einer zeitlichen Höchstgrenze für die Heranziehung zu einmalig erhobenen kommunalen Beiträgen

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Fehlen einer zeitlichen Höchstgrenze für die Heranziehung zu einmalig erhobenen kommunalen Beiträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG ) durch Fehlen einer zeitlichen Höchstgrenze für die Heranziehung zu einmalig erhobenen kommunalen Beiträgen

  • rechtsportal.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG ) durch Fehlen einer zeitlichen Höchstgrenze für die Heranziehung zu einmalig erhobenen kommunalen Beiträgen

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Fehlen einer zeitlichen Höchstgrenze für die Heranziehung zu einmalig erhobenen kommunalen Beiträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anliegerbeiträge - und die fehlende zeitliche Höchstgrenze

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Erhebung eines Wasserversorgungsbeitrags - Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 649
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2021 - 1 BvR 176/15
    Das Verwaltungsgericht wies die vom Beschwerdeführer gegen den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage ab, ließ aber im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (BVerfGE 133, 143 ff.) die Berufung zu.

    Zwar lasse sich dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (BVerfGE 133, 143 ff.) möglicherweise der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen, es müsse regelmäßig eine absolute zeitliche Obergrenze für eine Beitragserhebung geben.

    Seine Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag sei nach den Maßgaben des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (BVerfGE 133, 143 ff.) verfassungswidrig.

    Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten (BVerfGE 133, 143 ).

    Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (BVerfGE 133, 143 ).

    Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber (BVerfGE 133, 143 ).

    Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat (BVerfGE 133, 143 ).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (BVerfGE 133, 143 ).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (BVerfGE 133, 143 ).

    Der Senat hat eine zeitliche Begrenzung der Heranziehung zu vorteilsausgleichenden Beiträgen aus Gründen der Rechtssicherheit gerade ohne Rücksicht auf das mögliche Fehlen eines Vertrauens der Bürger auf ihre Nichtberücksichtigung gefordert (vgl. BVerfGE 133, 143 ).

    Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet demnach unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen (BVerfGE 133, 143 ).

    Den für die Auferlegung vorteilsausgleichender Beitragspflichten verfassungsrechtlich gebotenen Verjährungsregelungen ist es eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen (BVerfGE 133, 143 ).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2021 - 1 BvR 176/15
    Wegen der Besonderheit des Falles wird von einer Zurückverweisung im Übrigen abgesehen, weil für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kein Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 69 ; 146, 294 ).
  • BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2021 - 1 BvR 176/15
    Wegen der Besonderheit des Falles wird von einer Zurückverweisung im Übrigen abgesehen, weil für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kein Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 69 ; 146, 294 ).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2021 - 1 BvR 176/15
    Wegen der Besonderheit des Falles wird von einer Zurückverweisung im Übrigen abgesehen, weil für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kein Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 69 ; 146, 294 ).
  • BVerfG, 29.06.2020 - 1 BvR 1866/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden in Altanschließerfällen in

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2021 - 1 BvR 176/15
    Es ließ damit in diesen Fällen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit das berechtigte Interesse des Bürgers unberücksichtigt, in zumutbarer Zeit Klarheit darüber zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 16/14 -, Rn. 9 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. -, Rn. 5).
  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 16.14

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2021 - 1 BvR 176/15
    Es ließ damit in diesen Fällen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit das berechtigte Interesse des Bürgers unberücksichtigt, in zumutbarer Zeit Klarheit darüber zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 16/14 -, Rn. 9 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. -, Rn. 5).
  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2021 - 1 BvR 176/15
    Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (vgl. BVerfGE 49, 343 ; 93, 319 ; 137, 1 ).
  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2021 - 1 BvR 176/15
    Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. bereits BVerfGE 60, 253 ; 63, 343 ; 132, 302 ).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2021 - 1 BvR 176/15
    Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (vgl. BVerfGE 49, 343 ; 93, 319 ; 137, 1 ).
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2021 - 1 BvR 176/15
    Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. bereits BVerfGE 13, 261 ; 63, 215 ).
  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2014 - 2 S 2366/13

    Wasserversorgungsbeitrag; Entstehen der Beitragsschuld; absolute zeitliche

  • BVerwG, 16.12.2014 - 9 B 49.14

    Zulässigkeit der Auslegung einer Rückwirkung von Abgabensatzungen abweichend von

  • BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

    Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der

    Die Länder haben sich überwiegend für Fristlängen von 10 bis 20 Jahren entschieden (für Bayern: Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 1 Kommunalabgabengesetz; für Baden-Württemberg: § 20 Abs. 5 Satz 1 Kommunalabgabengesetz; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2021 - 1 BvR 176/15 -, Rn. 33; für Brandenburg: § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 Kommunalabgabengesetz; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 - für Hessen: § 3 Abs. 2 Gesetz über kommunale Abgaben; für Mecklenburg-Vorpommern: § 12 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalabgabengesetz; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. - für Niedersachsen: § 11 Abs. 3 Nr. 1 Kommunalabgabengesetz; für Sachsen: § 3a Abs. 3 Kommunalabgabengesetz; für Sachsen-Anhalt: § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1185/17 - für Thüringen: § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 2, Doppelbuchstabe cc Kommunalabgabengesetz; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2020 - 1 BvL 7/17 -).
  • BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 10.20

    Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer

    Dem Institut der Verjährung kommt in diesem Zusammenhang eine gewichtige Bedeutung zu; denn die Verjährung stellt die abschließende Zeitgrenze dar, bis zu der Beiträge zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an einen zurückliegenden Tatbestand geltend gemacht werden können (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42 und Kammerbeschluss vom 7. April 2021 - 1 BvR 176/15 - NVwZ-RR 2021, 649 Rn. 23).

    Dieser gebietet es, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 43 ff.; Kammerbeschlüsse vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 Rn. 7, vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 - NVwZ 2020, 1744 Rn. 24 ff. und vom 7. April 2021 - 1 BvR 176/15 - NVwZ-RR 2021, 649 Rn. 24 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2021 - 2 S 656/19

    Beginn der Ausschlussfrist des

    Die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG für die Festsetzung eines Beitrags beginnt mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, auch in Fällen, in denen diese lange vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG eingetreten war (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 - juris Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2021 - 1 BvR 2879/17 - juris Rn. 1).

    Der Befund des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 -, es könne § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG nicht entnommen werden, dass der Beginn der Ausschlussfrist auf erst nach deren Inkrafttreten eingetretene Vorteilslagen beschränkt werden solle, sei unvollständig.

    Zudem ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 - die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG auch auf den vorliegenden Fall.

    Die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG beginnt mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, auch in Fällen, in denen - wie hier - diese lange vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG eingetreten war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 - juris Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2021 - 1 BvR 2879/17 - juris Rn. 1).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2022 - 2 S 290/22

    Erschließungsbeitrag für die Zweiterschließung eines Grundstücks;

    Diese Neuregelung ist hier im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, obwohl sie erst nach dem Ergehen des angegriffenen Beitragsbescheids und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids in Kraft getreten ist (vgl. ausführlich BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 - juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2021 - 2 S 656/19 - juris Rn. 26 ff.; Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris Rn. 26; jeweils mwN).
  • VG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 K 1009/21

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen; Vorteilslage; keine vorherige

    Vielmehr gelte die vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 7. April 2021 - 1 BvR 176/15) aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit abgeleitete Verpflichtung zur Regelung einer zeitlichen Obergrenze für die Heranziehung zu Vorteilsausgleichsbeiträgen auch dann, wenn keine Regelung bestehe, die Anlass zu spezifischem Vertrauen gebe oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstünden.
  • BSG, 13.01.2022 - B 12 R 18/21 B

    Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH;

    Die Versagung des Vertrauensschutzes werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das BVerfG aufgestellt habe (zuletzt Beschluss vom 7.4.2021 - 1 BvR 176/15) nicht gerecht.

    Daran ändert auch der ergänzende Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des BVerfG vom 7.4.2021 zur Heranziehung zu einmalig erhobenen kommunalen Beiträgen ( 1 BvR 176/15 - juris) nichts.

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